AGB für WebDesign und Anwendungsentwicklung
§ 1 Präambel
Die forty-four Multimedia GmbH, Im Acker 23, 56072 Koblenz ? im Nachfolgenden 44 genannt ? bietet dem Kunden umfassende Dienstleistungen und Produkte im Bereich der Internet- und Informationstechnologien. 44 ist stets bestrebt, dem Kunden eine vorbildliche Betreuung und Belieferung zu gewährleisten.
§ 2 Geltungsbereich
Aufträge und Angebote werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die angegebenen Preise des Auftragnehmers verstehen sich zzgl. der jeweils aktuell gültigen Mehrwertsteuer.
2. Die von den Parteien geschuldeten Leistungen werden detailliert in der Projektbeschreibung (Pflichtenheft oder Konzeption) dargestellt. Die Projektbeschreibung kann aus einem oder mehreren Teilen bestehen, welche fortlaufend nummeriert werden und Bestandteil des Vertrages werden.
§ 4 Änderungen und Erweiterungen
1. Änderungen und Erweiterungen der von 44 geschuldeten Leistung kann der Kunde bis zur Abnahme verlangen, wenn Sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen oder wenn sich die Parteien einvernehmlich auf diese verständigen. Der Kunde teilt auf technischen Gründen beruhende Änderungen unverzüglich 44 mit. 44 zeigt ihrerseits unverzüglich an, ob die verlangten Änderungen zu Fristüberschreitungen führen können.
2. Auf Grundlage dieser Mitteilungen haben die Parteien schriftlich den geänderten Leistungsumfang einvernehmlich festzulegen. Diese Änderung wird Teil der Projektbeschreibung.
3. Den erforderlichen Mehraufwand stellt 44 nach den gültigen Preisen in Rechnung. Diese ergeben sich im Einzelfall aus den jeweiligen Projektbeschreibungen bzw. dem vorliegenden schriftlichen Angebot.
§ 5 Art der Leistungserbringung
1. Die Art und Weise der Leistungserbringung kann 44 im Rahmen des Projektes frei bestimmen. 2. Während der Leistungserbringung bleibt es jeder Partei vorbehalten, identische oder ähnliche Tätigkeiten für Dritte zu erbringen bzw. von diesen erbringen zu lassen. 3. 44 ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen im Ganzen oder in Teilen zu beauftragen.
§ 6 Pflichten des Kunden und Mitwirkungspflichten
1. Der Kunde unterstützt 44 bei allen Tätigkeiten, soweit seine Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde übergibt 44 alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen, die für die das Projekt notwendig sind. Sofern zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung der Zugang zu Einrichtungen des Kunden, seiner EDV oder sonstigen Anlagen erforderlich ist, wird der Kunde auf Anforderung und nach gesonderter Absprache die entsprechenden Möglichkeiten im angemessenen Rahmen schaffen.
2. 44 informiert den Kunden über falsche oder nicht schlüssige Angaben des Kunden. Das gilt insbesondere dann, wenn Angaben den Vertragszweck gefährden oder wenn 44 Kenntnisse über fehlerhafte Daten, fehlende Rechte an Unterlagen (wie Konzepte, Produktname, Abbildungen und Texten) oder wettbewerbswidrige Angaben vorliegen.
3. Die vereinbarten Fälligkeiten und Fristen verlängern sich um die Zeit, in welcher der Kunde trotz schriftlicher oder elektronischer Mitteilung eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder die Behinderung zu vertreten hat.
4. Dem Kunden ist es während der Laufzeit eines Projektes sowie zwölf Monate nach dessen Beendigung untersagt, mit der Erfüllung befasste Mitarbeiter von 44 direkt oder unmittelbar anzustellen oder zu beauftragen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung der Software/Anwendung zu unterlassen, soweit dies nicht der Mängelbeseitigung der Software dient und der Anbieter mit der Mängelbeseitigung im Verzug ist.
6. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) zu unterlassen.
7. Dem Kunden ist es untersagt, Merkmale, die der Kenntlichmachung der Urheberschaft des Anbieters oder der Verhinderung der Herstellung von Raubkopien dienen, zu entfernen.
§ 7 Nutzungsrechte für Anwendungen
1. Der Kunde darf die gelieferte Software/Anwendung vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installationen des Programms vom Original-Datenträger auf die Festplatte des Kunden sowie das jeweilige Laden in den Arbeitsspeicher der Hardware des Kunden.
2. Zulässig ist zudem die Anfertigung einer Sicherungskopie durch den Kunden.
3. Zulässig ist der Einsatz der Software in einem Netzwerk des Kunden, in einer Weise, die es ermöglicht, dass mehrere Mitarbeiter des Kunden zeitgleich mit der Software arbeiten.
4. Der Kunde ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einzusetzen. Sofern der Kunde die eingesetzte Hardware wechseln möchte, ist er verpflichtet, die Software von der bisher benutzten Hardware zu entfernen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Software auf Dauer an Dritte weiterzugeben, wenn der Dritte sich mit der Weitergeltung der Vertragsbedingungen einverstanden erklärt. Sofern der Kunde einem Dritten die Software weitergibt, hat er sämtliche Programmkopien einschließlich etwaiger Sicherungskopien an den Dritten zu übergeben. Sein Recht zur Nutzung der Software erlischt mit Übergabe der Programmkopien an den Dritten. Die auf der Hardware des Kunden installierte Software ist zu entfernen. Handelt es sich um eine Online-Anwendung, sind die Zugänge zu sperren.
6. Der Kunde ist im Fall der Weitergabe der Software verpflichtet, dem Anbieter Namen und vollständige Anschrift des Dritten in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen.
7. Das Recht zur Weitergabe der Software an Dritte ist ausgeschlossen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde diese Vertragsbedingungen oder die Urheberrechte des Anbieters verletzen.
8. 44 ist berechtigt, die Nutzung der Software/Anwendung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern der Kunde gegen eine Vorschrift dieses Vertrages verstößt.
9. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den Lizenznehmer eintreten.
§ 8 Verzug
1. Überschreitet 44 eine vertragliche oder andere schriftlich vereinbarte Frist und hat sie diese zu vertreten, gerät sie ohne weitere Mahnung in Verzug. Ansonsten kann der Kunde ihr schriftlich eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, die Annahme der Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Kommt der Kunde mit einer Zahlung mehr als 60 Tage in Verzug, so ist 44 nicht verpflichtet, ihre Pflichten während des Verzuges zu erbringen und hat das Recht zur Kündigung der Verträge. Gleichwohl bleibt der Kunde weiterhin zur Zahlung von Beträgen verpflichtet, die während des Verzuges fällig werden, auch sofern diese sich auf Leistungen beziehen, deren Erbringung 44 nach Maßgabe dieser Bestimmung verweigern darf.
§ 9 Rechnungsstellung und Zahlungen
1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Zahlungen zehn Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss von definierten Modulen oder Projektabschnitte, zum Ende des Projektes bzw. zum Ende eines jeden Monats. Die Schlussrechnung stellt 44 nach der endgültigen Abnahme. Auf den Gesamtbetrag bringt sie erbrachte Teil- und Abschlagszahlungen in Abzug. Wechsel werden nicht angenommen.
2. Der Kunde erstattet 44 alle angemessenen und erforderlichen Spesen, die aus der Erfüllung dieses Vertrages resultieren gegen Nachweis. Hierzu gehören insbesondere Reise- und Unterbringungskosten.
3. Bei Projektarbeiten kann für anfallende Vorarbeiten bei Auftragseingang eine Anzahlung in Höhe von 25% des Auftragswertes vereinbart werden. Diese wird im Angebot gesondert ausgewiesen.
§ 10 Werbung und Copyright
1. 44 erhält das Recht, den Namen des Kunden sowie die Art des durchgeführten Projektes als Referenz in allen Pressemeldungen, Marketingunterlagen und auf der eigenen Webseite zu erwähnen und zu präsentieren.
2. 44 hat das Recht, auf der von Ihr erstellten Webseiten oder von ihr erstellten Programmen entweder eine Internetadresse oder einen kurzen Text als Zeichen der Urheberschaft anzubringen. In jedem Fall bleibt 44 der Urheber von entwickeltem Quellcode.
§ 11 Schutzrechte Dritter
1. 44 sichert zu, dass der vertragsbedingte Gebrauch der geschuldeten Leistung keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, stellt sie den Kunden in voller Höhe frei.
2. Beeinträchtigt eine vertragsgemäße Nutzung der geschuldeten Leistung die Schutzrechte Dritter, hat 44 die Wahl, ob sie die Lizenz von dem Dritten erwirbt, die Leistung ändert oder austauscht. Die hierdurch beim Kunden anfallenden Kosten trägt 44. Räumt 44 nicht die Rechte Dritter aus, berechtigt das den Kunden zur Wandlung oder Minderung. Darüber hinaus kann dieser Schadensersatz verlangen.
3. Der Kunde sichert zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an allen Unterlagen und insbesondere an Konzepten, Produktnamen, Abbildungen und Texten zustehen, die er 44 übergibt. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, haftet er in der Höhe unbegrenzt und stellt 44 bei Inanspruchnahme in voller Höhe frei.
4. Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Der jeweils Verantwortliche entscheidet über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen. Er übernimmt die dabei entstehenden Kosten.
§ 12 Gewährleistung und Haftung
1. 44 weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei herzustellen. Für Mängel der Software haftet 44 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 434 ff. BGB).
2. 44 leistet für von ihr geschuldete und noch nicht abgenommene Leistungen Gewähr, indem sie nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise kostenlos nachbessert bzw. eine kostenlose Ersatzlieferung vornimmt. Sollten zwei Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche fehlschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlangen.
3. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
4. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde 44 eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt 44 mit, welche Art der Nacherfüllung ? Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache ? er wünscht. 44 ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann. 44 kann, bei unverhältnismäßigen Kosten für sie, die Art der Nacherfüllung selbst wählen, wenn die andere Art der Nacherfüllung keinen erheblichen Nachteil für den Kunden mit sich bringen würde.
5. Zur Durchführung der Nacherfüllung stehen 44 für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mängeln zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Honorargebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
6. Hat der Kunde 44 wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von 44 grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen.
7. Eine Gewährleistung dafür, dass die Software/Anwendung für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet, ist ausgeschlossen.
8. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über die in die Software/Anwendung implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
9. Die Haftung für Schäden aufgrund höherer Gewalt ist ausgeschlossen. 44 haftet insbesondere nicht für Schäden die durch die Weiterverarbeitung der von 44 gelieferten Daten entstehen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet 44 nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten unter Beachtung der für einen vernünftig handelnden Anwender geltenden Maßstäbe so gesichert wurden, dass aus diesen Sicherheitskopien mit vertretbarem Aufwand der Datenbestand reproduziert werden kann.
10. Über diese Gewährleistung hinaus haftet 44 für den Zeitraum von einem Jahr ab Ablieferung der Software nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet 44 nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Die Haftung wird von der Höhe her auf höchstens den Betrag der geschuldeten Vergütung festgesetzt. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
11. Im Fall einer Inanspruchnahme von 44 aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Anwender es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
§ 13 Geheimhaltung, Datenschutz
1. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht in einer gesonderten Erklärung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz verpflichtet haben, gelten folgende Bestimmungen:
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Es ist der anderen Partei untersagt, die erhaltenen Geschäftsgeheimnisse mittelbar oder unmittelbar gewerblich zu nutzen oder damit im Zusammenhang stehende Schutzrechte zu beantragen.
3. Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind solche Informationen, welche
- zum Zeitpunkt der Übermittlung allgemein bekannt waren oder danach ? ohne Verschulden des anderen ? bekannt werden,
- seitens des anderen bereits zum Zeitpunkt der Offenbarung rechtmäßig bekannt waren,
- nach dem Zeitpunkt der Übermittlung von Seiten Dritter ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gemacht werden, ohne dass die dritte Seite ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet ist oder
- aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Vorschriften bzw. Anordnungen offenbart werden müssen. Im letzten Fall ist der Offenbarende jedoch hierüber vorab schriftlich zu informieren. Ferner kann jede Partei schriftlich ihre Zustimmung zur Weitergabe von Informationen erteilen.
4. Erhaltene Geschäfts- und Betriebsunterlagen werden so aufbewahrt, dass Dritte keine Einsicht erhalten können. Sie werden nach Abschluss eines jeweiligen Projektes sicher verwahrt oder vernichtet.
5. Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes werden von den Vertragsparteien eingehalten.
6. Die Vertragspartner geben diese Verpflichtung in vollem Umfang an ihre Mitarbeiter und Dritte weiter, soweit diese mit diesem Vertrag in Berührung kommen.
§ 14 Sonstige Vereinbarungen
1. Eine Aufrechnung gegen die Vergütungsansprüche von 44 kann der Kunde nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.
2. Die vorliegenden Bestimmungen einschließlich etwaiger Anlagen enthalten alle Regelungen der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Frühere Vereinbarungen und Festlegungen zum Vertragsgegenstand verlieren mit Wirksamwerden dieser Bestimmungen Ihre Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
3. Sollten Teile dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Koblenz.
5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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