Ein Keks liegt auf einem Laptop als Sinnbild für die TTDSG Cookies.

TTDS-Gesetz: Das ändert sich für Ihre Website in Sachen Cookies

Lesedauer 3 Minuten

Am 01.12.2021 tritt das neue TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) in Kraft. Das Gesetz enthält einige Neuerungen und Klarstellungen für Unternehmen, Website-Betreibende und Agenturen. Besonders wichtig dabei: Ab diesem Datum steht klar im Gesetz, dass Cookies und Tracking-Dienste eine echte Einwilligung benötigen.

Doch was genau ändert das neue Gesetz, insbesondere für Sie als Website-Betreibende? Wir erklären Ihnen, worauf Sie ab sofort in Sachen Datenschutz & Cookies besonders achten müssen …

Warum gibt es das TTDSG?

Grundsätzlich existieren derzeit in Sachen Datenschutz drei Gesetze, die sich teilweise überschneiden oder zu Irritationen führen: die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Telekommunikations-Gesetz (TKG) und das Telemedien-Gesetz (TMG). Ziel des neuen TTDSG ist es, mögliche Rechtsunsicherheiten, die aus den drei verschiedenen Gesetzgebungen entstehen, zu bereinigen. Das geschieht nun ab dem 01.12.2021.

Für wen gilt das TTDSG?

Im Gesetzestext wird sich grundlegend auf alle Anbieterinnen und Anbieter von Telemedien bezogen. Dieser Begriff ist recht weit gefasst, denn darunter fallen z. B.:

  • Unternehmenswebsites
  • Online-Shopping-Angebote
  • Online-Dienstleistungen
  • Google, Bing & Co.
  • Streamingdienste
  • u. v. m.

Generell gilt: Sobald Sie eine Website betreiben, sollten Sie sich mit dem TTDSG befassen und es entsprechend ernst nehmen.

Welche Themen behandelt das TTDSG?

Im TTDSG werden eine Vielzahl an Themen behandelt:

  • Regelungen zum digitalen Nachlass
  • Möglichkeiten zur Altersüberprüfung
  • Einwilligung bei Privatnutzung von Mail-Accounts
  • Festlegung von Bußgeldern bei Ordnungswidrigkeiten
  • Regelung für Personal Information Management Systems (PIMS)
  • Cookies & Einwilligungen zu Tracking-Diensten

Generell ist es also eine umfassende Regelung, die in vielen Bereichen Anwendung findet. Im Folgenden wollen wir uns auf den Bereich konzentrieren, der uns als Agentur und unsere Kundschaft besonders betrifft: das Thema Cookies / Datenschutz für Website-Betreiberinnen und -Betreiber. Infos zu den anderen Themen können Sie z. B. bei audatis nachlesen.

Was bedeutet das TTDSG für Website-Betreibende?

Die Illustration eines Cookie-Banners als Verbildlichung der Anforderungen des TTDSG an Cookies.

Spätestens jetzt müssen sich alle Website-Betreiberinnen und -Betreiber (für die eigene Website) und alle Agenturen (für Websites der Kundschaft) um eine echte Einwilligungslösung via Cookie Consent Tool kümmern. Ein solches Tool ist also ab sofort Pflicht!

Das ergibt sich klar aus dem TTDSG. Zwar steht nicht explizit darin, wie Sie die Einwilligung einholen müssen. Es wird aber eindeutig formuliert, dass diese Einwilligung auf Basis klarer und umfassender Informationen geschehen muss. Deshalb führt an einem echten Cookie Consent Tool kein Weg mehr vorbei.

Wie muss die Cookie-Einwilligung laut TTDSG aussehen?

Hier wird es beim neuen Gesetz etwas kritisch. Denn leider liefert es keine wirkliche Antwort darauf, wie ein Cookie-Banner in Zukunft aussehen soll. Aus einer Vielzahl an Stellungnahmen und Abmahnungen durch Datenschutzbehörden und Verbraucherzentralen lässt sich jedoch ein Bild zeichnen. Daraus ergeben sich insgesamt fünf Punkte, die Sie berücksichtigen sollten:

  1. Solange Besucherinnen und Besucher einer Website nicht ihre Einwilligung gegeben haben, müssen – bis auf die technisch notwendigen Cookies – alle weiteren tatsächlich deaktiviert sein.
  2. Nutzerinnen und Nutzer müssen Ihre Einwilligung aktiv setzen. Das bedeutet, es ist nicht mehr möglich, eine vorausgewählte Checkbox zu nutzen.
  3. Es ist vorgeschrieben, dass es einen Button fürs Annehmen und einen fürs Ablehnen gibt. Diese Buttons müssen gleichwertig sein, der Ablehnen-Button darf also nicht in einer tieferen Ebene versteckt sein.
  4. Der Button fürs Zustimmen darf sich nicht vom Ablehnen-Button abheben. Das gilt für die gesamte Gestaltung. Sie müssen also gleichgroß und farblich identisch sein.
  5. Sie müssen Nutzerinnen und Nutzer umfassend informieren über: Zwecke der einzelnen Tools, Anzahl der Anbieter und Tools sowie Sitz des Anbieters (sofern außerhalb der EU). Dies kann z. B. durch eine direkte Verlinkung zur ausgiebigen Datenschutzerklärung geschehen.

Prüfen Sie jetzt Ihre Cookie-Einstellungen!

Für Sie bedeutet diese Neuregelung also, dass Sie Ihre Cookie-Einstellungen genau kontrollieren sollten. Entsprechen sie den fünf geforderten Punkten? Idealerweise betreiben Sie Ihre Website sowieso schon so, dass sie konform zum neuen TTDSG ausgerichtet ist. Allerdings ist es egal wie sinnvoll, den 01.12.2021 als Stichtag zu sehen, um die eigene Website hinsichtlich dieses Themas zu prüfen. So sind Sie auf der sicheren Seite!

forty-four prüft Ihre Website und macht sie konform zum TTDSG

Seit über 20 Jahren erstellen wir als Agentur Websites für unsere Kundschaft. Dabei ist das Thema Datenschutz in den letzten Jahren immer stärker in den Fokus gerückt. Wir haben unsere Kundinnen und Kunden erfolgreich durch die DSGVO begleitet – und stehen Ihnen gerne auch bei der neuen Gesetzgebung zur Seite. Unsere Expertinnen und Experten prüfen Ihre Cookie-Einstellungen und richten Ihnen ein Cookie Consent Tool ein, das dem neuen Gesetz gerecht wird. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!